Conditions

§ 1 Allgemeines

1. Allen Aufträgen und Liefergeschäften des Auftragnehmers liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde.
2. Ein Vertragsschluss aufgrund dieser Bedingungen begründet ihre Geltung für alle weite- ren (Liefer-)Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn der Auftragnehmer sich in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie beruft.
3. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Kunden un- ter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen, widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

§ 2 Angebote; Bestellungen

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind – insbesondere nach Menge, Preis und Liefer- zeit – stets freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebotspreise stehen zudem unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde liegenden Daten des Kunden unverändert bleiben.
2. Soweit der Käufer eine Bestellung aufgibt, gilt diese als bindendes Angebot. Der Auf- tragnehmer kann dieses innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbe- stätigung oder Lieferung der bestellten Ware annehmen.

§ 3 Preise, Gewichte

1. Die Preise verstehen sich ab Werk, netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhr und Nebenabgaben.
2. Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig. Sämtliche Zahlungen sind in Euro zu leisten. Ein Zahlungsverzug ist mit dem Verlust aller eventuell durch den Auftragnehmer ge- währten Rabatte, Rückvergütungen sowie Stundungen verbunden.
3. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Auftragnehmer zudem berechtigt, alle oder einzelne noch offenstehende Forderungen aus allen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer sofort fällig und zahlbar zu stellen.
4. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Kosten für von dem Auftragnehmer anzufer- tigende Einspritzformen, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorar- beiten, im Falle der speziellen Anfertigung für den Kunden, gesondert berechnet.
5. Nachträglich notwendig werdende Kosten aufgrund von Änderungen an den verkauften oder gesondert herzustellenden Sachen auf Veranlassung des Kunden, werden an die- sen gesondert berechnet.
6. Sollten sich zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung die Rohstoffpreise, Löhne oder sonstige erkennbar sich auf die Preise auswirkende wirtschaftliche Verhältnisse zum Nachteil des Auftragnehmers ändern, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine diesen Veränderungen entsprechende Anpassung der Preise im Rahmen des für den Käufer Zumutbaren zu verlangen.
7. Werden nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kre- ditwürdigkeit des Käufers bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, vor Lieferung Vor- auszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, eingeräumte Zahlungsziele zu wider- rufen und offene Forderungen sofort fällig zu stellen.
8. Der Auftragnehmer ist trotz etwaiger anderslautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind Kosten oder Zinsen entstanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
9. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

§ 4 Versand; Lieferung

1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen ab Werk des Auftragnehmers (ex works nach INCOTERMS 2000).
2. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und allein auf seine Kosten abgeschlossen.
3. Die Wahl der Verpackung, des Versandortes, des Beförderungsweges sowie Transport- mittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch den Auftragneh- mer nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
4. Bei Abrufaufträgen verpflichtet sich der Käufer, die Ware zum in der Auftragsbestätigung bestimmten Fertigstellungstermin, bei Fehlen eines solchen, spätestens 28 Kalendertage nach Mitteilung über die Fertigstellung, zu übernehmen, andernfalls wird die Ware auf Kosten des Käufers zugestellt oder öffentlich eingelagert.
5. Der Auftragnehmer ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt, es sei denn, diese sind für den Kunden isoliert betrachtet ohne Nutzen.
6. Für die Dauer des Vorliegens von Umständen außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers (höhere Gewalt), wie Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen und Transportmitteln, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, Feuer- und Naturkatastrophen, ist der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Zeitdauer des Vorliegens der Umstände höherer Gewalt. Der Käufer kann die Belieferung nach Beendigung der Umstände höherer Gewalt nur ablehnen, wenn ihm die Abnahme der Lieferung nach diesem Zeitablauf unzumutbar geworden ist.
7. Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemm- nis gem. vorstehendem Abs. 7 vorliegt, hat der Kunde dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche bestehen nur im Rahmen von § 6 Abs. 3 bis 7 zu.

§ 5 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

1. Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, hat der Käufer offensichtli- che und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel unmittelbar nach dem Empfang der Ware schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind dem Auftragnehmer unmittelbar nach Entdeckung anzuzeigen. Das Glei- che gilt für Beanstandungen wegen Falschlieferungen und Mengenabweichungen. Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen; Gewährleis- tungsansprüche sind diesbezüglich ausgeschlossen.
2. Geringfügige Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen sowie Mengenab- weichungen von +/- 5% sowie etwaige sich im Rahmen der dem Käufer bekannten ein- schlägigen Güterichtlinien bewegende Abweichungen, gelten als vertragsgemäß.
3. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschlie- ßenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden zur weiteren Herstellung.
4. Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn die Waren noch zur Inspektion und/oder Rücknahme zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die Gewährleistungs- pflicht ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbeson- dere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Ohne eine vorherige gegenseitige Ver- ständigung darf keine Ware an den Auftragnehmer zurückgesandt werden.

§ 6 Gewährleistung, Haftung

1. Bei Mängeln der gelieferten Ware, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Die
Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Ware. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer lediglich im Rahmen der nachstehenden Absätze 3 bis 7 zu.
2. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, bearbeitet oder unsachgemäß behandelt wurde. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingend eine andere gesetzliche Frist zur Anwendung kommt.
3. Der Auftragnehmer haftet für jede Form des Verschuldens für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
4. In allen übrigen Fällen sind Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie geltend gemacht werden, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Auftragnehmer haftet nach den Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung zwingend für die Verletzung wesentlicher Vertragsverletzungen.
5. In den Fällen der Haftung des Auftragnehmers gem. vorstehendem Absatzes 4 wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie in Fällen grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer lediglich auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
6. Die Haftung des Auftragnehmers ist in den Fällen des vorstehenden Absatzes 5 darüber hinaus beschränkt auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens; die Haftung für mittelbare Schäden (z.B. entgangenen Gewinn) ist ausgeschlossen, sofern zulässig.
7. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz und nach anderen gesetzlich zwingenden Vorschriften bleibt unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt im Eigentum des Auftragnehmers, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – einschließlich Saldoforderungen aus Kon- tokorrent – beglichen hat.
2. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Waren erfolgt unent- geltlich ausschließlich für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers dennoch durch irgendwelche Um- stände erlöschen, überträgt der Käufer bereits jetzt an den Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den an- deren verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung.
3. Der Käufer hat das Eigentum des Verkäufers sorgfältig und unentgeltlich zu verwahren und ausreichend gegen Verlust, Diebstahl, Feuer usw. zu versichern. Er tritt den An- spruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an den Auftragneh- mer ab.
4. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten im Umfang des Eigentumsvorbehaltes an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an.
5. Der Kunde bleibt bis auf weiteres ermächtigt, die Außenstände aus dieser Weiterveräu- ßerung einzuziehen. Veräußerungs- und Einziehungsermächtigung entfallen jedoch, wenn bei dem Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Dar- über hinaus können diese Ermächtigungen widerrufen werden, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere mit seinen Zahlungen, in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
6. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie widerrufen, hat der Kunde auf Ver- langen unverzüglich die Abtretung offenzulegen, den Schuldner der Forderungen mitzu- teilen und dem Auftragnehmer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterla- gen zu geben.
7. Soweit die Forderungen des Auftragnehmers insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125% zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss auf Verlangen des Kunden nach Wahl des Auftragnehmers freigegeben.
8. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware des Auftragnehmers oder die abgetretenen Außenstände ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum / Recht des Auftragnehmers hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Kunde.

§ 8 Produktionsmittel, Schutzrechte (Urheberrechte, u.ä.)

1. Von dem Auftragnehmer hergestellte Einspritzformen, Vorlagen, Skizzen, Druckträger, Entwürfe u.a. -gleich in welcher Medienform – bleiben, auch wenn sie gesondert berech- net werden, Eigentum des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Auftragnehmer bewahrt die Einspritzformen für jede weitere Produktion sorgfältig auf und garantiert, diese nicht an Dritte weiterzureichen.
2. In jedem Fall bleibt das Urheberrecht für die vorstehend genannten von dem Auftrag- nehmer erstellten Produktionsmittel unberührt.
3. Von dem Auftragnehmer dem Kunden übergebene Bilder und Texte dürfen ohne vorhe- rige, schriftliche Erlaubnis weder kopiert, veröffentlicht oder in sonstiger Weise publiziert werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde dem Auftragnehmer für jegliche Schäden und Verluste schadensersatzpflichtig.

§ 9 Periodisch wiederkehrende Arbeiten, Dauerschuldverhältnisse

Dauerschuldverhältnisse über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Monats schriftlich gekündigt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Alle vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag einschließlich solcher über sein Zustandekommen ist Leonberg. Der Auftragnehmer kann den Käufer auch an dessen Geschäftssitz verklagen. Vorstehendes gilt nicht, sofern eine andere gesetzlich zwingend vorgeschriebene ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit besteht.
3. Änderungen und Abweichungen von den vorstehenden Bedingungen sind nur schriftlich zulässig. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformklausel selbst.
4. Sind oder werden einzelne Vorschriften dieser Bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.